Außenbereichssatzung „Alte Ziegelei“

Zum Leserbrief des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zur geplanten Außenbereichssatzung „Alte Ziegelei“ nehmen wir als beauftragtes Planungsbüro Stellung:

Die Stadt Babenhausen hat am 20.9.2018 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung „Alte Ziegelei“ beschlossen. Dem gingen umfangreiche Beratungen, u.a. auch mit der Bauaufsicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg, voraus. In einer Beratungssitzung zum anlaufenden Verfahren am 12.12.2017 hatte der Fachbereich IV bereits ausdrücklich die Anwendung der Außenbereichssatzung bestimmt.
Folgerichtig wurde nach der Vorlage des Entwurfs der Satzung diese gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden zugeleitet. Die Ergebnisse dieser Beteiligung liegen nunmehr in Form einer Abwägungsvorlage vor.
Dabei wurden zahlreiche Anregungen und Bedenken berücksichtigt und die Planung entsprechend angepasst. Dazu zählt u.a. auch die Berücksichtigung von Empfehlungen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde als „worst-case-Betrachtung“ erstellt worden war.
Der Bauausschuss und in der Folge die Stadtverordneten beschließen nun über die Einleitung des 2. Verfahrensschrittes, in dem der geänderte Satzungsentwurf nochmals der Öffentlichkeit und den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und sonstiger Behörden zur Stellungnahme bekannt gemacht wird. Es wird somit momentan noch nicht die Satzung, sondern lediglich der Fortgang des Verfahrens beschlossen. Dies wurde im Übrigen wiederum eng mit zuständigen Dienststellen im Landratsamt abgestimmt.
Die für die Siedlungsentwicklung zuständigen Behörden (u.a. Regierungspräsidium Darmstadt, Landratsamt Darmstadt-Dieburg) haben im Zuge des bisherigen Verfahrens keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Außenbereichssatzung geäußert.
Die vom BUND vorgetragenen Bedenken hinsichtlich Regionalentwicklung, regionalem Grünzug etc. werden vom RP Darmstadt außerdem nicht geteilt. In der Stellungnahme heißt es dort:
„Das geplante Vorhaben entspricht grundsätzlich der Intention des § 35 Abs. 6 BauGB. Aus regionalplanerischer Sicht stellt das Vorhaben auch keine raumbedeutsame Maßnahme dar und liegt mit den geplanten Baumaßnahmen der Baufenster 1 –3 unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsgrenze.“
Es werden somit keine vorliegenden Planungen außer Kraft gesetzt, wie es der BUND in seinem Leserbrief unterstellt.
Das vom BUND zitierte Gutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes liegt uns übrigens trotz mehrfacher Anforderung bis zum heutigen Tage nicht vor und konnte somit auch in der vorliegenden Abwägung nicht berücksichtigt werden.
Selbstverständlich kann sich der BUND zu allen Themen von öffentlichem Belang äußern.
Im Zuge des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 4 BauGB sollen sich Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange jedoch auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Das ist im Fall des BUND das Thema Umwelt und Naturschutz.
Die Belange der Regionalplanung werden von anderen Dienststellen behandelt und werden und wurden entsprechend in der Abwägung gewürdigt und berücksichtigt.
    Gez. Ralf Werneke

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