Nach § 14 Abs. 3 des Grundgesetzes kann eine Enteignung – juristisch Grundabtretungsbeschluss – nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden und, wenn die Enteignung zum Erreichen des Gemeinwohlzieles erforderlich ist. Diese Abwägung ist dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Dies stellte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit seinem Urteil vom 17.12.2013 fest.
Nach der Einschätzung des Geschäftsleiters des BUND in Nordrhein-Westfalen, Dirk Jansen, liegen für den Massenrohstoff Sand und Kies die strengen Voraussetzungen für die Gesamtabwägung und Bestimmung eines Gemeinwohlzieles und eine Enteignung nicht vor.
Im konkreten Fall hatte das Bundesverfassungsgericht die Zwangsenteignung einer Streuobstwiese des BUND im Braunkohletagebaufeld Garzweiler II durch das Land Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt.
Diese Einschätzung deckt sich mit Aussagen des Bergamtes in Wiesbaden, die BUND-Mitglieder in den letzten zwei Jahren erhielten.
Von der Lage in einem Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet alleine kann keine Voraussetzung für eine Enteignung abgeleitet werden. Auch der umfangreiche Sand- und Kiesabbau in den Nachbargemeinden Schaafheim und Großostheim kann keine Enteignung begründen, sondern eher das Gegenteil. Denn die vorhandene Versorgung mit diesen Rohstoffen ist in der Region gewährleistet.
Die Anwältin und Bergrechtsexpertin, Ursula Philipp-Gerlach, die den BUND in anderen Klageverfahren vertritt, rät daher, sich durch einen Hinweis auf Enteignung nicht zu einem nicht gewollten Verkauf seines Grundstückes zum gegenwärtigen Zeitpunkt drängen zu lassen.
BUND und Bürgerinitiative Schaafheim e.V.
Kommentare