Die jetzt aktualisierte Richtlinie wird auf alle Fälle von Neubewilligungen und Weiterbewilligungen von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und dem SGB XII im Hinblick auf die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft angewandt. Hierzu kann auch von Leistungsempfängern ein Antrag gestellt werden.
Positiv sei für die Leistungsberechtigten, dass im Kreisdurchschnitt eine um 6,45 Prozent höhere Kaltmiete berücksichtigt werden kann. Das bedeutet für den Kreis allerdings auch deutliche Mehrausgaben. Mit der neuen Richtlinie kommt der Landkreis der vom Gesetzgeber formulierten Verpflichtung nach, die Werte für die Unterkunft alle zwei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. „Wir sind landesweit der erste Sozialleistungsträger, der konsequent nach Ablauf von zwei Jahren seine qualifizierte Richtlinie anpasst und erfüllen so die Vorgaben des Bundesgesetzgebers“, erläutert Rosemarie Lück. Die Richtliniei st zum 1. Februar in Kraft getreten. Eine Tabelle der Kaltmieten kann unter https://www.ladadi.de/gesellschaft-soziales/arbeitsmarkt/downloadcenter.... heruntergeladen werden.
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